Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Premiumpartner2012

123 Dampsoft – Praxissoftware droht der Vorwurf des Abrechnungsbetruges, und daraus resultierend die Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Daher ist es auch ratsam, denVertrag stets von einem Anwalt gestalten zu lassen, der sich im Gesellschaftsrecht und zugleich auch im zahnärztlichen Zulassungs- und Berufsrecht auskennt. Redaktion: Eine Kooperation, wie bei einer Gemeinschaftspraxis, birgt meist auch Konfliktstoff. Wie können sich die Partner rechtlich so absichern, dass dies möglichst vermieden wird? Pätzold: Zunächst ist es aus meiner Sicht wichtig, eine solche Zusammenarbeit auf ein siche- res Fundament zu stellen. Dieses sichere Fundament einer solchen Kooperation ist in erster Linie der Gesellschaftsvertrag. Dieser ist unbedingt durch einen Fachmann zu erstellen, der die beteiligten Zahnärzte dann auch noch einmal explizit auf die kritischen Punkte hinweisen kann. Bei der Vertragsgestaltung ist dann darauf zu achten, dass die üblichen Konfliktpunkte geregelt sind. Wie sind die Gewinne zu verteilen, wie oft ist eine Gesellschafterversammlung einzuberufen und über welche Punkte ist dort mit welchen Mehrheiten zu entscheiden? Und schließlich sollte der Vertrag sehr genau regeln, was im Falle einerTrennung der Praxispartner passiert. Dies ist sozusagen das Herzstück des Vertrages. Denn so lange in der Praxis alles gut und harmonisch funktioniert, wird nur sehr selten mal jemand in den Vertrag schauen und sich auf die dort getroffenen Reglungen berufen. Meistens passiert dies erst, wenn es bereits zu ersten atmosphärischen Störungen gekom- men ist. Und jetzt kommt es darauf an, dass der Vertrag hierfür die richtigen Lösungen bereit hält. Wie ist beispielsweise derWert einer Praxis im Falle einerTrennung und einer daraus resul- tierenden Abfindungszahlung genau zu berechnen? Und welcher der beteiligten Partner darf beispielsweise im Fall einer Trennung die Telefonnummer oder die Internetadresse der Praxis behalten? Zwei Punkte, die ohne jede Frage von erheblichem wirtschaftlichem Wert sein können. Gleichwohl sind diese Punkte in kaum einem Praxisvertrag geregelt. Redaktion: Gibt es typische Fehler, die die rechtlichen Voraussetzungen einer Partnerschaft betref- fen, die Zahnärzte besonders häufig im Vorfeld der Praxisgründung begehen und die möglicher- weise besonders gravierende Folgen haben können? Pätzold: Ein typischer Fehler außerhalb der rechtlichen Betrachtung ist sicher, dass Zahnärzte allzu häufig den Partner, mit dem sie eine Kooperation eingehen, vorher nicht gut genug

Seitenübersicht