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Premiumpartner2014

190 Honorarverlustenvorbeugen Der Wandel geht weiter – auch 2014 wieder Änderungen in den Honorierungssystemen Die zahnärztliche Abrechnung ist im Wandel: Sie gleicht immer mehr einem Dschungel aus Gebührennummern, Paragraphen, Zuschlägen, Rechtsbeziehungen, Gesetzen und Urteilen. Daran hat sich auch 2014 nichts geändert. Im Gegenteil: Es gab schon wieder Änderungen und Ergänzungen in den Honorierungssystemen. Die Folge: Langjähriges Wissen, das sich Behandler und Praxismitarbeiter angeeignet haben, kann morgen schon überholt – ja sogar unbrauchbar – sein. Es ist daher wichtig,„präventive Maßnahmen“ zu ergreifen, um Wissens- defiziten vorzubeugen. Hierzu zählen Fortbildungen ebenso wie moderne Softwarelösun- gen oder individuelle Coachings in der Praxis. Änderungen von Punktwert und BEL II Die minimale Erhöhung des ZE-Punktwertes mögen viele Zahnärzte im Frühjahr noch für einen Aprilscherz gehalten haben, weniger spaßig sind dagegen die vielen Änderungen im neuen BEL II, die ebenfalls zum 1. April in Kraft traten. So wurde beispielsweise bei vielen BEL- Leistungen in den Erläuterungen der Halbsatz„ ... unter Verwendung eines Mittelwertartiku- lators“ hinzugefügt. Diese Ergänzung hat Auswirkungen auf die Einstufung als Regel- oder gleichartige Versorgung in den Bereichen Kronen und Zahnersatz, ebenso auf die Schienen- therapie nach dem K-Katalog. Werden Regelversorgungen mit sogenannten„Nicht-BEL-Leistungen“ (also beb-Leistun- gen) angefertigt, müssen sie als gleichartige Versorgungen eingestuft werden – das wiede- rum hat Konsequenzen bei den Festzuschüssen für Härtefall-Patienten. Erschwerend kommt hinzu, dass gemäß § 3 der Einleitenden BEL-Bestimmungen eine Labor-Rechnung den kaufmännischen Grundsätzen der Vollständigkeit, Richtigkeit, Leis- tungsklarheit und -wahrheit zu entsprechen hat und dass alle tatsächlich erbrachten zahn- technischen Leistungen in einer Rechnung aufgeführt werden müssen. Neue und geänderte Bema-Nummern Aber damit nicht genug: Seit dem 1. April 2014 existieren auch neue Bema-Gebührennum- mern. Einige Bema-Nummern hat der Gesetzgeber überarbeitet und an die Neuerungen angepasst, zum Beispiel die Besuchsgebühren und Zuschläge. Andere Leistungen, wie die Früherkennungsuntersuchung bei Kleinkindern, wurden erweitert: So erlaubt ein gesonder- ter Vertrag zwischen der BARMER GEK und bestimmten KZVen jetzt die zusätzliche Berech- nung der Früherkennungsuntersuchung von Kindern teilweise ab dem 6. bzw. ab dem 10.-30. Lebensmonat.

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