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Premiumpartner2011

136 Hände am Steuer – Risikominimierung durch professionelles Praxismanagement zu einer Bilanzierung zu raten, schon alleine deshalb, weil hierdurch höhere Steuerberaterge- bühren und mehr Verwaltungsaufwand in der Praxis anfallen. Redaktion: Inwiefern unterliegen Zahnärzte der Umsatzsteuerpflicht? Prof. Bischoff: Seit dem Urteil des EUGH vom 14. 9. 2000 sind Leistungen des Zahnarztes nur steuerbefreit, soweit sie der Diagnose oder der Behandlung von Krankheiten dienen. Umsatzsteuerpflichtig sind Eigenlaborumsätze und nicht medizinisch indizierte Leistungen wie Bleaching, Zahnschmuck aber auch Honorare für Vorträge oder Gutachten oder der Ver- kauf von Zahnbürsten. Redaktion: Viele Praxisgründer schreiben Investitionen im ersten Jahr hoch ab. Was halten Sie davon? Prof. Bischoff: Gar nichts, denn es bringt Gewinnminderungen in der Zeit, in der kaum Steuern gezahlt werden, und später, wenn die Steuerbelastung hoch ist, fehlen diese Abschreibungen. Redaktion: Stimmt es, dass ein Zahnarzt Betriebsausgaben erst nach der Praxisgründung steuer- lich geltend machen kann? Prof. Bischoff: Nein. Schon vor der Niederlassung entstehen Kosten für die Suche und die Auswahl der Praxis, Honorare für die Niederlassungsberatung, Fahrtkosten und Anzeigekos- ten. Diese sind als sogenannte „vorweggenommene Betriebsausgaben“ steuerlich in dem Jahr geltend zu machen, in dem sie bezahlt wurden. Dies gilt sogar für den Fall, dass es nicht zu einer Praxisgründung kommt. Abb. 6  Professor Dr. Johannes Bischoff hat sich auf die steuer- liche Beratung von Zahnärzten spezialisiert, Quelle OPTI.

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