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Premiumpartner2011

156 Der Prävention verpflichtet sen bekommt, wenn er später eine andere Tätigkeit außerhalb seines zahnärztlichen Berufes ausübt. Die volle Leistung wird bei DocD´or bereits ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit bezahlt. Ergänzungs-Berufsunfähigkeitsversicherung (EBUZ) Viele Zahnärzte haben ihre Berufsunfähigkeitsabsicherung höchstens bis zum 65, oft nur bis zum 60. Lebensjahr abgeschlossen. Wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung beginnt die Regelaltersgrenze jetzt aber auch bei den Versorgungswerken erst mit 67 Jahren. Im Falle einer Berufsunfähigkeit zwischen dem Endalter der schon existierenden privaten Berufs- unfähigkeitsabsicherung und dem 67. Lebensjahr besteht dann keine Absicherung. Als bislang einziger Anbieter löst auf dem deutschen Versicherungsmarkt die Deutsche Ärzte- versicherung das Problem mit der „Ergänzungs-Berufsunfähigkeitsversicherung“. Sie kann eigenständig, unabhängig von einer bereits bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden. Der einzigartige Kundenschutz des Standesversicherers: der Beirat Er ist einmalig in der deutschen Versicherungslandschaft: der Beirat der Deutschen Ärztever- sicherung, der sich aus namhaften Persönlichkeiten der akademischen Heilberufe zusam- Bei der privaten BU ist neben dem Preis die Qualität des Gesamtangebotes ein ganz gewichtiger Punkt und so empfiehlt es sich, bei Abschluss einer BU ist zu prüfen: – Ist das Versicherungsunternehmen spezialisiert auf den Heilberufesektor? – Wie schneiden bei den Bewertungen durch Ratingagenturen die BU-Bedingungen ab? – Wurde die BU-Versicherung von berufsständischen Organisationen, wie zum Beispiel vom FVDZ geprüft und werden diese auch empfohlen? – Wie hoch ist die Prozessquote des Versicherers? – Werden ausreichend und umfassende Produktvarianten angeboten? – Gibt es Optionen, den Versicherungsschutz problemlos an berufliche oder private Ver- änderungen anzupassen? – Wie wird im BU-Fall die Altersvorsorge sichergestellt? – Gibt es im Streitfall über die Leistungspflicht des Versicherers die Möglichkeit eines außergerichtlichen Schlichtungsverfahrens unter berufsständischer Mitwirkung?

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