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Premiumpartner2011

150 Der Prävention verpflichtet aber auch aus deliktischer Haftung nach § 823 BGB zu. Vor allem aber Schmerzensgeldan- sprüche gemäß § 847 BGB. Pflichtverletzungen können unter anderem mangelnde oder unterbliebene Aufklärung über mögliche Behandlungsrisiken und deren Alternativen, fal- sche oder unterbliebene Medikation, Diagnosefehler und auch die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht sein. Das größte Risikopotenzial der zahnärztlichen Berufsausübung ist die Haftung für iat- rogene Schäden. Diese können im schlimmsten Fall mehrere Millionen Euro kosten. So geschehen im Falle eines vermeintlich verschluckten, tatsächlich aber aspirierten Goldinlays, das schließlich zu einer Arterienruptur und einem hypoxischen Hirnschaden führte. Neben der Dramatik für den Patienten und seine Angehörigen waren auch die finanziellen Folgen erheblich: Außer dem Schmerzensgeld in Höhe von einer halben Million Euro fielen monatli- che Heilbehandlungs- und Pflegekosten sowie der gesamte Einkommensverlust als Schaden an. Auch wenn solche Fälle Einzelfälle sind, kommen sie doch in dieser oder anderer Form immer wieder vor. In der Beurteilung solcher Fälle unterscheidet sich die Haftung von Zahnärzten nicht von der Haftung von Ärzten. Beide Berufsgruppen machen sich in der Regel schadenersatzpflich- tig, wenn der Patient einen vermeidbaren Schaden erleidet (Tabelle 1). So kann der Schaden ein Personenschaden sein (Beispiel: versehentliche Beschädigung eines nicht zu behandelnden Nachbarzahnes), ein Sachschaden (Beispiel: Verfärbung einer Bluse durch Abdruckmaterial) oder ein Vermögensschaden (Beispiel: durch ein fehlerhaftes Gerichtsgutachten verliert ein Zahnarzt oder ein Patient seinen Schadenersatzprozess). Auch die Schadenursache ist analog zu beurteilen: Es kann sich um einen Behandlungsfehler han- deln (es wird der falsche Zahn gezogen) oder auch um einen Aufklärungsfehler (der Patient wird nicht über das Risiko einer Nervverletzung bei der Extraktion eines unteren retinierten und verlagerten Weisheitszahnes aufgeklärt). Sachverständige haben das Wort Behandlungsfehler beruhen meist auf der Nichteinhaltung des zahnmedizinischen Stan- dards. Sie werden letztlich nicht von Juristen, sondern von Sachverständigen festgestellt. Am Beispiel der Implantologie lässt sich dies aufzeigen. So stellten Gerichte Folgendes fest: • Es wurde ein riskanter Behandlungsweg beschritten und die Belastung der Implantate erfolgte zu früh. Zudem war die Frequenz der Nachkontrollen zu gering. Die Fehlbehand- lung führte zu einer Trigeminusneuralgie (Landgericht Augsburg, Urteil vom 26.03.2008 – 7 O 200/06).

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