Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Premiumpartner2015

162 Topkräfte in Klinik und Praxis – Ein Lösungsansatz für die Abrechnung Die Preise hierfür variieren je nach Tätigkeit und sind auch durch regionale Besonderheiten geprägt. Leider reichen auch hier die Kapazitäten bei Weitem nicht aus, um eine bundesweite Abdeckung in fachlicher Hinsicht zu erreichen. Insbesondere der überregionale Bedarf der Praxen im Verhältnis zu den regional tätigen externen Abrechnungsspezialistinnen führt zu einem Engpass. Auch die meist kurzfristigen Anfragen der Praxen, sofort die Abrechnung zu übernehmen, haben dem Unternehmen, für das die Autorin tätig ist, die Notwendigkeit gezeigt, eine Lösung für die Abrechnung anzubieten – in erster Linie aus dem Gedanken heraus, die Liquiditätsproblematik der Praxis bei Fehlen einer Abrechnungskraft zu lösen. Die bekannten Situationen wiederholen sich dabei: Fluktuation der Abrechnungskraft, Unterbre- chung der Tätigkeit beispielsweise aufgrund von Schwangerschaft, Krankheitssituationen, Wechsel zu einer anderen Praxis usw. Die BFS health finance GmbH bietet ihren Kunden gerade bei den beschriebenen Eng- pässen eine schnellstmögliche Unterstützung für die Leistungsabrechnung. Die Bandbreite reicht dabei von der Erstellung und Abrechnung der Heil- und Kostenpläne/Kostenvor- anschläge, der Kontrolle der Tagesstatistik über die Vorbereitung und Durchführung der Quartalsabrechnung, die monatliche Abrechnung (ZE, KB, PA) bis hin zur Abrechnung der Privatleistungen. Aber auch die praktische Überlegung, eine Fachkraft durch BFS begleiten und entsprechend ausbilden zu lassen, bis die Fachkraft dann nur noch bei Bedarf externe Hilfe benötigt, sind Gründe, warum sich Praxisinhaber entschließen, ihre Privatliquidation über einen externen Abrechnungsdienstleister abwickeln zu lassen. Insbesondere die Mög- lichkeit, nicht nur die Privatabrechnung durch einen externen Dienstleister übernehmen zu lassen, sondern auch die Übernahme der Quartalsabrechnung, macht den wesentlichen Unterschied in rechtlicher Hinsicht: Bei der BFS-Lösung kann durch eine entsprechende behördliche Genehmigung auch die AbrechnungfürdiegesetzlichversichertenPatientenübernommenwerden.DasBundessozial­ gericht hat in seiner Entscheidung vom 10. 12. 2008 (Az. B 6 KA 37/07 R) klargestellt, dass weder eine Auftragsdatenverarbeitung, noch eine Zustimmungsmöglichkeit des Patienten in die Einsichtnahme einer externen Abrechnungskraft oder einer Abrechnungsgesellschaft in seine Daten zulässig ist. Soweit dennoch die Einsichtnahme in die Patientendaten des gesetzlich versicherten Patienten gewährt wird, besteht die Gefahr, dass sich der Praxisinhaber strafrecht- lich gem. § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen), berufsrechtlich gem. § 7 MBO-ZA und sozial- und datenschutzrechtlich (§ 67b SGB X und § 4, 4a BDSG) belangbar macht. Nur bei der Privatabrechnung kann und darf der Zahnarzt bei entsprechender Zustimmung des Patienten die abrechnungsbezogenen Daten der externen Abrechnungskraft übergeben.

Seitenübersicht