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Premiumpartner2010

134 Zeitlos wichtig – Versicherungsschutz für Zahnärzte in Kraft trat. Ärztliche Behandlungsfehler wurden demnach grundsätzlich nach allgemeinen Normen deliktischer Haftung beurteilt. An dieserTatsache hat sich bis heute kaum etwas geän- dert. Zwischen Heilkunst und Broterwerb – die wirtschaftliche Situation der Ärzte im 19. Jahrhundert Während die Hinweise auf ärztliche Haftung also bis in die vorchristliche Zeit zurückgehen, beginnen die Bestrebungen nach der eigenen Absicherung erst als Reaktion auf die Sozial­ gesetzgebung in der zweiten Hälfte des 19.  Jahrhunderts. Obwohl der Bedarf an Ärzten durch die Menschenmengen, die im Zuge der Industrialisierung in die Städte strömten, hoch war, lebte ein Großteil der Mediziner in sehr bescheidenen Verhältnissen. Junge Ärzte betrie- ben oft schon während ihrer Assistenzzeit sogenannte Dachboden- oder Kellerpraxen die gleichzeitig als Übernachtungsgelegenheit dienten. In den ersten Jahren warfen diese von ärmeren Patienten in Anspruch genommenen Praxen einen kärglichen Gewinn ab. Obwohl die Einrichtung von Behandlungsräumen in der Mitte des 19. Jahrhunderts nur zwischen 200 und 1.000 Mark kostete, war es schwierig, mit den Einnahmen seine Lebenshaltungskosten zu decken, geschweige denn für die Zukunft seiner Angehörigen zu sorgen. Für Berufsanfänger war es generell schwierig, einen Patientenstamm aufzubauen. In verschärfter Form galt das für die deutschen Zahnärzte. Während im Laufe der Industrialisierung das gesellschaftliche Ansehen der Allgemeinmediziner stieg, sahen sich die Zahnärzte einer Konkurrenz von nicht approbierten Zahnkünstlern ohne akademische Ausbildung gegenüber, die ebenfalls legal zahnmedizinische Behandlungen anbieten durften. Durchaus üblich waren zudem Ärzte, die sich neben den körperlichen Gebrechen auch um die Zähne ihrer Patienten kümmerten. Vor allen Dingen aber war der Bedarf an dentalen Dienstleistungen nur gering, weil in der brei- ten Bevölkerung noch kein Bewusstsein für die Bedeutung der Mundgesundheit vorhanden war. Eines hatten aber beide Berufsgruppen gemeinsam: Als Freiberufler waren sie von der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung nicht erfasst. Kochs Unterschrift und Bismarcks Sozialgesetzgebung – die Entstehung der Standesversicherung für Heilberufe Im Zuge der Sozialgesetze führte Otto von Bismarck 1883 die Krankenversicherung und 1884 die Unfallversicherung ein. Der Reichskanzler hatte die Gesetze erlassen, um der aufkom- menden sozialistischen Bewegung den Nährboden zu entziehen. Als selbstständige Freibe-

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