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Premiumpartner2010

141 Deutsche Ärzteversicherung – Versicherungsschutz typische Verletzung der Aufklärungspflicht liegt beispielsweise vor, wenn der Zahnarzt den Patienten vor einer Extraktion nicht über die Risiken von Kieferfrakturen informiert. Wer im Rahmen eines Zivilprozesses Schadensersatz verlangt, muss nachweisen, dass er im Recht ist. Der Patient muss also grundsätzlich beweisen, dass dem Zahnarzt ein Fehler unterlaufen ist und dieser ursächlich für den Schaden war, der ihm entstanden ist. Im Falle grober Behandlungsfehler ändert sich jedoch die Beweislast zugunsten des Patienten. Um festzustellen, ob ein solcher Fehler vorliegt, bestellt das Gericht in der Regel einen Gutachter. „Grob“ ist das Fehlverhalten eines Arztes, wenn es nicht mehr verständlich erscheint, weil es sich um Verstöße gegen eindeutig gesicherte medizinische Erkenntnisse handelt, wobei es für die Beurteilung auf den Zeitpunkt der Behandlung ankommt. Grob fehlerhaft ist zum Beispiel die Eingliederung einer Prothese, wenn die zu deren Verankerung eingebrachten Implantate wegen fortgeschrittenen Knochenabbaus des Kiefers keinen ausreichenden Halt bieten. Auch bei sogenannten einfachen Fehlern kann eine Beweislastumkehr in Betracht kommen, wenn der Arzt es versäumt, zur Sicherung einer Diagnose oder eines Befunds wich- tige Kontrollmechanismen, wie Röntgenaufnahmen anzuwenden. Außerdem muss der Zahnarzt nachweisen, dass er keine grobe Aufklärungspflichtverlet- zung begangen hat. Ein guter Patientenanwalt wird immer gezielt nach Fehlern in diesem Bereich suchen. Findet er einen solchen, kommt es ebenfalls zu einer Beweislastumkehr und der behandelnde Arzt muss beweisen, dass er wirksam aufgeklärt hat, was oft mit Schwierig- keiten verbunden ist. Unterliegt ein Zahnarzt in einem Prozess, stellt sich die Frage, in welchem Umfang die Haftpflichtversicherung für Schäden aufkommt. Schmerzensgeldansprüche des Geschädig- ten sind in der Regel von der Versicherung abgedeckt. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn der Patient auf die Erfüllung des Behandlungsvertrages klagt oder statt der Vertragserfüllung Ersatzleistungen oder deren Kosten beansprucht. Gibt das Gericht in diesen Fällen dem Pati- enten recht, muss der Zahnarzt die Beträge selbst begleichen. Dauerschaden, Wachkoma und Todesfolge – Folgenschweres zahnärztliches Fehlverhalten Bei Schadensersatzforderungen in sechsstelliger Höhe oder Kunstfehlern, die zum Tode füh- ren, denken die meisten an besonders risikobehaftete medizinische Fachdisziplinen wie die Chirurgie oder die Gynäkologie. Wie sollten einem Zahnarzt auch lebensbedrohliche Fehler unterlaufen? Schließlich hat er seine Hände„nur“ in der Mundhöhle des Patienten und nicht im offenen Herzen. Doch wer so denkt, irrt sich. Auch in der Zahnmedizin gibt es Fälle von

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