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Premiumpartner2010

140 Zeitlos wichtig – Versicherungsschutz für Zahnärzte klärungsbögen verwendet werden, sollte der Arzt diese durch zusätzliche Notizen ergänzen. Auch hier ist die Unterschrift des Patienten wichtig. Nachträgliche Veränderungen sind tabu und wirken sich bei einem Prozess eher negativ aus. Wenn der Ernstfall eintritt – Fehlerquellen, Abdeckung und Beweislast Leider lässt sich nicht jeder Schaden durch präventive Maßnahmen vermeiden. An dieser Stelle zeigt sich der Wert einer praxisorientierten Berufshaftpflichtversicherung, wie sie die Berufsordnungen der Zahnärztekammern vorschreiben. Ein Zahnarzt haftet wie jeder andere Arzt für Schäden, die er dem Patienten zufügt. Personenschäden, wie beispielsweise eine Nervenschädigung beim Bohren, fallen ebenso in diese Kategorie wie Flecken auf der Bluse durch Abdruckmaterial, was dann als Sachschaden einzuordnen wäre. Denkbar sind aber auch Vermögensschäden, wenn zum Beispiel ein Patient durch ein fehlerhaft gestelltes Gut- achten keinen Schadensersatz erhält. Es gibt zwei Anspruchsgrundlagen, auf die sich ein Geschädigter berufen kann: die Ver- trags- und die Delikthaftung. Neben dem oben erwähnten zahnärztlichen Standard, der insbesondere bei Diagnose- und Behandlungsfehlern relevant ist, und den wichtigen Aufklä- rungspflichtverletzungen können dem Zahnarzt auch allgemeine Sorgfaltspflichtverletzun- gen zum Verhängnis werden. Dazu gehören auch Versäumnisse, die zunächst banal klingen. Dennoch können auch ein nasser Fußboden in der Praxis oder in den Laufwegen herumlie- gende Gegenstände, die sich in Fußangeln verwandeln, der Grund für gerichtliche Ausein- andersetzungen sein. Eine weitere Gefahrenquelle, die nicht zu vernachlässigen ist, ist die Haftung, die sich für den Zahnarzt als Betreiber und Anwender von Medizinprodukten ergibt. Bei Verstößen gegen das Medizinproduktegesetz haftet er nicht nur zivilrechtlich, sondern wird auch strafrechtlich sanktioniert. Im schlimmsten Fall drohen ihm nach dem Medizinpro- duktegesetz bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe und Geldbußen von bis zu 25.000 Euro. Bei Indikation, Diagnose, Therapie und Aufklärung gibt es eine Reihe typischer Fehler- quellen. So zum Beispiel bei nicht indizierten Patientenwünschen. Verlangt ein Patient unsin- nigerweise eine Gesamtextraktion aller Zähne, liegt keine Einwilligung zu dieser Maßnahme vor, weil sie keinen Heileingriff darstellt. Eine typische Nachlässigkeit bei der Diagnose wäre dagegen, wenn der Arzt nach einer Operation keine Röntgenaufnahme anordnet, obwohl nach einer Extraktion ein Verdacht auf eine Kieferfraktur besteht. Zu den häufigen Fehlern im therapeutischen Bereich zählen nicht entfernte Wurzelreste oder zahnprothetische Behand- lungen, ohne dass die betroffenen Zähne zuvor auf Kariesbefall überprüft worden sind. Eine

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