Please activate JavaScript!
Please install Adobe Flash Player, click here for download

Premiumpartner2010

138 Zeitlos wichtig – Versicherungsschutz für Zahnärzte zelbehandlung verzichten und den Zahn stattdessen ziehen. Diese Entwicklung wäre aber auch im Sinne der Patienten nicht wünschenswert. Ein Zahnarzt muss sich im Laufe seines Berufslebens im Durchschnitt zwischen zwei und sieben Mal mit dem Vorwurf des ärztlichen Fehlverhaltens auseinandersetzten. Dabei haftet er für vermeidbare Fehler bei seiner Behandlung oder Verordnung. Man spricht vom„Medi- zinischen Standard“, der eingehalten werden muss. Da der Behandlungsvertrag – juristisch gesehen – als Dienstvertrag und nicht alsWerkvertrag eingeordnet wird, haftet der Mediziner nicht für den Behandlungserfolg, wohl aber für die Sorgfalt während der Therapie. Je nachdem, ob der Zahnarzt nur Privatpatienten behandelt oder auch der vertragsärzt- lichen Versorgung nachkommt, sind die entsprechenden Normen für Schadensersatz im Bürgerlichen Gesetzbuch oder die Regelungen des Sozialgesetzbuchs SGB V einschlägig (Abb. 5). Ein Zahnarzt haftet übrigens nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Gehilfen – also für angestellte Zahnärzte, Assistenten, Dentalhygienikerinnen oder Helferinnen. In jedem Fall kann aber ein Arzt nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn sein Handeln rechtswidrig und ursächlich für den Schaden des Patienten war. Darüber hinaus muss auch Verschulden vorliegen, das heißt, der Zahnarzt muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Die größ- ten Fehlerquellen sind die fehlende Einwilli- gung des Patienten oder die Verletzung der Aufklärungspflicht. Aufklärungspflicht und andere Stolperfallen – Konfliktmanagement als Vermeidungsstrategie Um gar nicht erst in die Mühlen der Justiz zu gelangen, kann ein Zahnarzt schon im Vorfeld einiges tun. Denn mehr als die Hälfte aller Haftungsprozesse haben ihren Ursprung nicht in einem möglichen Behandlungsfehler, sondern im Verhalten des Arztes, wenn der Patient mit einer Behandlung unzufrieden ist. Stress und Überlastung führen nicht selten zu unglück- lichen Äußerungen, ein Wort gibt das andere und letztendlich sehen sich die Parteien vor Gericht wieder. Abb. 5 Schadensersatz nach BGB: die Grundlage ärztlicher Haftung. © Photocase.

Seitenübersicht