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Premiumpartner2010

184 EwigesRingenumzeitgemäßeVergütung–HonorierungssystemeimKontextihrerGeschichte Wenn für einen gesetzlich krankenversicherten (GKV) Patienten Kro- nenbzw.Zahnersatzangefertigtwerdenmüssen,istinjedemFallvor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan (HKP) zu erstellen. Eine Regelversorgung wird nach dem Bema berechnet und erfordert die Erstellung eines HKPTeil . Gleich- oder andersartigeVersorgun- genwerdennachderGOZberechnet;indiesemFallmussnebendem obligatorischen HKP Teil  der HKP Teil  als Anlage erstellt werden. Ein Honorar für die HKP-Erstellung kann der Zahnarzt nicht fordern. Nach der Zuschussfestsetzung durch die Gesetzliche Krankenkasse kann mit der Behandlung begonnen werden. Bei der Herstellung von Kronen bzw. Zahnersatz werden in vielen Fällen statt einer einfachen Relationsbestimmung aufwendige Registrierungs-Maßnahmen durchgeführt. Gemäß §  SGBV gehören FAL- und FTL-Maßnahmen jedoch nicht zur zahnärztlichen Behandlung und dürfen von den gesetzlichen Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. Aus diesem Grund dürfenLeistungennachdenGOZ-Nrn.ff.auchnichtaufdemHKP Teil  (Anlage) aufgeführt werden. Diese Leistungen können entwe- der direkt auf einer Privatvereinbarung (siehe Abbildung) oder auf einem zusätzlichen Privat-HKP aufgeführt werden. Die Privatvereinbarung und der Privat-HKP unterliegen keiner Form- vorschrift. Jedoch ist wichtig, dass der GKV-Versicherte klar und deutlich erkennen kann, dass er für diese zusätzlichen Leistungen von der Gesetzlichen Krankenkasse keine Zuschüsse erhält! Honorarverluste im Praxisalltag: Die verschenkten Leistungen bei Registrierungs-Maßnahmen Bei der Herstellung von Kronen bzw. Zahnersatz werden in vielen Fällen statt einer einfachen Relationsbestimmung aufwändige Registrierungs-Maßnahmen durchgeführt. Gemäß § 28 SGB V gehören FAL- und FTL-Maßnahmen jedoch nicht zur zahnärztlichen Behandlung und dürfen von den gesetzlichen Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. Aus diesem Grund dürfen Leistungen nach den GOZ-Nrn. 800ff. auch nicht auf dem HKP Teil 2 (Anlage) aufgeführt werden. Diese Leistungen können entweder direkt auf einer Privat- vereinbarung (siehe rechts) oder auf einem zusätzlichen Privat-HKP aufgeführt werden. Die Privatvereinbarung und der Privat-HKP unterliegen keiner Formvorschrift. Jedoch ist wichtig, dass der GKV- Versicherte klar und deutlich erkennen kann, dass er für diese zusätzlichen Leistungen von der Gesetzlichen Krankenkasse keine Zuschüsse erhält! Vereinbarung einer Privatbehandlung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ ✘ ✘ ✘ ZE-HKP Teil 1 Regelversorgung nach dem Bema » ZE-HKP Teil �eil � Anlage Gleich- und/oder andersartiger ZE nach der GOZ Wenn für einen gesetzlich krankenversicherten (GKV) Pa- tienten Kronen bzw. Zahnersatz angefertigt werden muss, ist in jedem Fall vor Beginn der Behandlung ein Heil- und Kostenplan (HKP) zu erstellen. Eine Regelversorgung wird nach dem Bema berechnet und erfordert die Erstellung eines HKP Teil 1. Gleich- oder andersartige Versorgungen werden nach der GOZ berechnet; in diesem Fall muss neben dem obligatorischen HKP Teil 1 der HKP Teil 2 als Anlage erstellt werden. Ein Honorar für die HKP-Erstellung kann der Zahnarzt nicht fordern. Nach der Zuschussfest- setzung durch die Gesetzliche Krankenkasse kann mit der Behandlung begonnen werden. Honorarverluste im Praxisalltag: Die verschenkten Leistungen bei Registrierungs-Maßnahmen ZE-HKP Teil 2 Anlage Gleich- und/oder andersartiger ZE nach der GOZ ZE-HKP Teil 1 Regelversorgung nach dem Bema

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