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Premiumpartner2010

139 Deutsche Ärzteversicherung – Versicherungsschutz Dabei hätte ein kosten- und zeitintensiver Prozess durch ein geeignetes Konfliktmanage- ment vermieden werden können.Wenn sich ein Patient beschwert, sollte man ihn nicht kate- gorisch zurückweisen. Die Fähigkeit zur Selbstkritik kann nicht schaden. Noch besser ist es, wenn ein Fachkollege einen unvoreingenommenen Blick auf den Fall wirft. Die Rechtspre- chung sieht außerdem ein Nachbesserungsrecht für den Zahnarzt vor, das er nutzen sollte, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Ein wichtiger Punkt ist die Aufklärungspflicht gegenüber dem Patienten (Abb. 6). Hier kann der übliche Aufklärungsbogen ein persönliches Gespräch nicht ersetzen. Zeit ist ein wichtiger Faktor. Doch wer sein Zeitbudget auf Kosten der ausführlichen Information über geplante Behandlungen saniert, ärgert sich später. Ein umfassendes Aufklärungsgespräch mit dem Patienten nimmt Ängste und minimiert Missverständnisse, die zu Vorwürfen füh- ren könnten. Dabei sollte der Arzt dem Patienten „aktiv“ zuhören, also auch auf dessen Körpersprache achten und rück- fragen, wenn er den Eindruck gewinnt, er wurde nicht richtig verstanden. Es ist sinn- voll, dass die Aufklärung rechtzeitig vor dem Eingriff stattfindet – also so, dass der Patient noch genügend Zeit hat, eine zweite Mei- nung einzuholen und eine unabhängige Entscheidung zu treffen. Bewährt hat sich eine zweistufige Beratung, bei der zunächst Diagnose und Behandlungsplanung erklärt werden. Bei einem späteren Termin hat der Patient dann die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Insgesamt müssen zahlreiche Details berücksichtigt werden, um juristische Fallstricke zu umgehen. Bei Kindern unter 14 Jahren muss das Aufklärungsgespräch beispielsweise mit bei- den Elternteilen geführt werden. Treten bei ausländischen Patienten Sprachschwierigkeiten auf, kann es nötig sein, einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der Inhalt eines solchen Gesprächs sollte in den Behandlungsunterlagen festgehalten werden und vom Patienten unterschrie- ben werden. Der behandelnde Zahnarzt muss zumindest über Art, Dringlichkeit und Ablauf des Eingriffs informieren und einen Ausblick auf den Zustand geben, der nach dem Eingriff zu erwarten ist. Spezifische Risiken und Alternativen gehören ebenso zu den Gesprächspunkten wie Informationen über die Kosten. Dies umfasst allerdings nicht die Pflicht, mit der Kranken- kasse abzuklären, inwieweit sie die Kosten einer Behandlung trägt. Wenn vorgedruckte Auf- Abb. 6 Der Zahnarzt behandelt. Doch er muss auch sorgfältig über die Risiken eines Eingriffs aufklären. © Photocase.

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