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Premiumpartner2013

162 „Vom Schadensbegrenzer zum Zahnraumdienstleister“ xisausrichtung aufbaut, wobei unter anderem Motivation, Außendarstellung und Kommunikation mit den Patienten eine Rolle spielen. Der vorliegende Beitrag soll diese Pfeiler erklären und dem Leser Einblicke in seine Möglichkeiten schaffen. Zukunftsorientiert – Proaktiv beraten anstatt defektorientiert behandeln In vielen Zahnarztpraxen findet eine umfassende Patientenberatung nicht oder nur rudi- mentär statt. Dieser Umstand ist oft den knappen Zeitressourcen im stressigen Praxisalltag geschuldet. Nicht selten hat dies aber auch mit dem Selbstverständnis des Zahnarztes zu tun, der sich in erster Linie als Schadensbeseitiger sieht. Das heißt, die Therapie beschränkt sich darauf, akut nötige Schmerzbehandlungen durchzuführen. Sind alle Behandlungsschritte abgeschlossen, besteht bis zum nächsten Notfall kein Kontakt mehr zum Patienten. Der Zahnarzt fungiert als„Feuerwehrmann“ und bringt sich so um die Möglichkeit einer verbes- serten Patientenbindung. Die Zeit, die der Zahnarzt für eine ausführliche Beratung anlegt, ist aber gut investiert: Denn viele Patienten wissen oft nicht einmal, dass ihr Behandler auch altersspezifische Zusatzleistungen anbietet, mit deren Hilfe eine Verfärbung oder eine leichte Schiefstellung der Zähne mit relativ wenig Aufwand beseitigt werden können. Durch eine unaufdringliche, aber informative Beratung fördert der Zahnarzt die Patientenbindung Neue Chancen im Beauty-Sektor Gerade bei jüngeren Patienten sind Beauty-Behandlungen wie Bleaching oder Veneers gefragt. Insbesondere beim Bleaching gereicht eine neue gesetzliche Regelung den Zahn- ärzten zum Vorteil: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied im März 2012, dass das Aufhellen von Zähnen eine Heilbehandlung darstellt und daher ausschließlich durch, oder im Zusammen- wirken mit, approbierten Zahnärzten vorgenommen werden darf (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 01. 03. 2012, Az. 6 U 264/10). Die am 20. 09. 2011 erlassene Richtlinie der EU (2011/841EU) zum Umgang mit wasserstoff- peroxidhaltigen Bleichmitteln wurde vom Deutschen Gesetzgeber mit Wirkung zum 31. 10. 2012 in der 59. Verordnung zur Änderung der Kosmetikverordnung vom 17. 07. 2012 umge- setzt. Im Klartext heißt das: Präparate mit einer H2O2-Konzentration zwischen 0,1 % und 6 % dürfen nur noch an Zahnärzte abgegeben werden und sind nicht mehr im freien Handel verfügbar. Das Prozedere der Behandlung sieht dann so aus, dass die erste Anwendung pro Behandlungszyklus der Zahnmediziner in der Praxis vornimmt, während die weitere Behand- lung der Patient nach entsprechender Beratung selbstständig durchführen darf. Eine Abgabe

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