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Premiumpartner2012

121 Dampsoft – Praxissoftware Rechtsanwalt Jens Pätzold ist Fachanwalt für Medizinrecht und kennt die Fallstricke, die entstehen können, wenn eine geschäftliche Partnerschaft von Zahnärzten nicht auf einer soliden rechtlichen Grundlage steht. Denn die Voraussetzungen sind ähnlich wie bei der Gestaltung eines Ehevertrags. Da eine vertragliche Vereinbarung oft erst in„schlechten Zei- ten“ relevant ist, sollte auch ein Exitmanagement gewährleistet werden, bei dem sich beide Seiten in Würde wieder trennen können. „Viele Zahnärzte kennen den Partner, mit dem sie eine Kooperation eingehen, nicht gut genug“ Gespräch mit RA Jens Pätzold über die rechtlichen Fundamente von Gemeinschaftspraxis und Praxisgemeinschaft, Anfängerfehler und Konfliktpunkte Redaktion: Steigende Kosten und zunehmender Wettbewerb führen zu einem verstärkten Inte- resse an beruflicher Kooperation bei der Ärzteschaft. Das trifft auch auf Zahnmediziner zu. Wie unterscheiden sich Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis rechtlich und welche Vor- und Nachteile bringt dies mit sich? Pätzold: Der Unterschied ist im Grunde ganz einfach: In der Gemeinschaftspraxis werden Kosten und Einnahmen geteilt, in der Praxisgemeinschaft werden ausschließlich die Kosten geteilt. Während man sich in der Gemeinschaftspraxis zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammenschließt, bleibt in der Praxisgemeinschaft jeder teilnehmende Zahnarzt eigen- ständig, behandelt„seine“ eigenen Patienten und rechnet auch eigenständig ab. RA Jens Pätzold ist spezialisiert auf die Beratung von Medizinern im Bereich Wirtschafts- und Rechtsberatung. Aufgrund seiner herausragenden fachlichen Qualifikation ist er mit dem Titel„Fachanwalt für Medizinrecht“ ausgezeichnet worden. Sein Beratungsschwerpunkt ist das ärztliche Werbe- und Berufsrecht. Zudem betreut er Praxen bei der strategischen Optimierung des Unternehmens, der Gestaltung von Praxisübergabeverträ- gen, sowie dem Haftungsrecht. Er ist auch als Autor zahlreicher Artikel und Bücher bekannt.

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