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Premiumpartner2012

122 Alles im Gleichgewicht Der Vorteil einer Praxisgemeinschaft kann sicher darin bestehen, dass durch die Möglich- keit zur Kostenteilung Synergieeffekte geschaffen und genutzt werden können und dass die beteiligten Partner zugleich weitgehend ihre Unabhängigkeit behalten. DieseVorteile entstehen aber nur dann, wenn alle Praxisverträge aufeinander abgestimmt werden. Denn es nützt natürlich nichts, wenn die Zahnärzte eine Praxisgemeinschaft grün- den, weil sie unabhängig bleiben wollen, zugleich aber den Mietvertrag für die Praxisräum- lichkeiten gemeinsam unterschreiben und sich damit dann doch wieder aneinander binden. Auch die Trennung ist bei einer Praxisgemeinschaft grundsätzlich einfacher zu gestal- ten als bei einer Gemeinschaftspraxis. Denn ein gemeinsames ideelles Vermögen, das im Streitfall aufzuteilen wäre, entsteht in der Praxisgemeinschaft nicht. Auf der anderen Seite sind einheitliche Vermarktungs- und vor allem auch Behandlungskonzepte in einer Gemein- schaftspraxis leichter umzusetzen. Zudem bietet die Gemeinschaftspraxis natürlich mehr Raum für den kollegialen Austausch und bietet darüber hinaus die Möglichkeit, Fälle der eigenen Krankheit besser abzusichern. Denn die Gemeinschaftspraxis bietet die Möglichkeit, dass man sich auch einmal eine Weile vom Praxisbetrieb zurückziehen kann. Gleich, ob das aus persönlichen Gründen oder aufgrund einer Krankheit erforderlich ist. Redaktion: Gibt es verschiedene Ausprägungen solcher Partnerschaften? Müssen zum Beispiel die Partner immer gleichberechtigt sein? Pätzold: Nein, die Partner müssen nicht stets gleichberechtigt sein. Praxisverträge unterlie- gen der Vertragsfreiheit und innerhalb der zulassungsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und berufsrechtlichen Grenzen sind sehr viele unterschiedliche Gestaltungsmodelle solcher Partnerschaften denkbar. Daher verbieten sich auch Standardlösungen.Vielmehr ist zunächst immer zu klären, wo die Interessen der beteiligten Partner liegen und wie diese durch eine sinnvolle vertragliche Gestaltung in Einklang zu bringen sind. Vor allem, wenn nicht alle Partner gleich berechtigt sind, ist auf die Vertragsgestaltung besonderer Wert zu legen. Denn stets ist darauf zu achten, dass ein Mindestmaß an gesell- schaftsrechtlichen Mitwirkungsrechten für alle beteiligten Zahnärzte gewährleistet ist. Andernfalls könnte beispielsweise die Frage entstehen, ob es sich bei einer beteiligten Zahn- ärztin oder einem beteiligten Zahnarzt um eine/n Mitgesellschafter/in oder faktisch doch eher um einen Arbeitnehmer handelt. Aus dieser Fragestellung heraus können sich erhebli- che rechtliche Risiken ergeben. Wird eine Angestellte fälschlich von der Gesellschaft als Mit- gesellschafterin geführt, drohen rechtliche Konsequenzen in Form von Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen, Rückforderung von Honorar durch die KZV. Und schließlich

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