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Premiumpartner2012

178 Agierenstattreagieren erforderlich sind. Leistungen, die über dieses Maß hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ´12). Abgesehen davon sieht § 2 Abs. 3 GOZ´12 vor, dass Leistungen auf Verlangen des Patien- ten im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ´12 in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden müssen. § 2 Abs. 3 der GOZ´12 drückt dies folgendermaßen aus: „Leistungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 und ihre Vergütung müssen in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden; er muss die einzelnen Leistun- gen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist. § 6 Abs. 1 bleibt unberührt.“ Es spielt also keine Rolle, ob es für die über das zahnmedizinisch notwendige Maß hinaus- gehende Leistung eine Gebührenposition in der GOZ/GOÄ gibt oder nicht. Wichtig ist, dass vor der Behandlung ein HKP erstellt worden ist, in dem die Leistungsbeschreibung und der Euro-Betrag enthalten sind. Zusätzliche Leistungen beim Patienten einzufordern, die nicht im HKP enthalten sind, ist nicht möglich. Das bedeutet: Der Zahnarzt muss korrekt kalkulieren. Typische Verlangensleistungen sind z.B. der Austausch intakter Füllungen aus kosmeti- schem Grund oder auch die Anfertigung einer Ersatzprothese. Leistungen, die weder in der GOZ´12 noch in der GOÄ enthalten sind, sind beispielsweise Bleaching, Sportlerschutz oder Schnarcherschiene. Nach Abschluss der Behandlung muss die Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ´12 in der Liquidation gemäß § 10 Abs. 3 GOZ´12 als solche gekennzeichnet werden. Analogie Leistungen, die in den Gebührenordnungen für Zahnärzte und Ärzte nicht enthalten sind, können unter bestimmten Vorausetzungen gem. § 6 Abs. 1 GOZ´12„analog“ berechnet wer- den. Der Zahnarzt muss eine nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus dem Leistungsverzeichnis der Gebührenordnung für Zahnärzte oder Ärzte auswählen. Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 1 GOZ´12 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leis- tung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis„entspre- chend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen.

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