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Premiumpartner2012

166 Finanzielle Lösungen mit Substanz Ideeller Praxiswert Als zweite Komponente beschreibt der ideelle Wert einer Praxis – auch als Goodwill bezeich- net – jenen Vermögenswert, der nicht an Gegenständen abzulesen ist, sondern sich im Wesentlichen aus dem langjährigen Verhältnis zwischen Zahnarzt und Patienten sowie der damit verbundenen Einschätzung der zukünftigen Ertragskraft der Praxis ergibt. Weitere Einflussfaktoren auf den Goodwill sind die Anzahl und Qualifikation des Personals sowie die Organisation und der Standort der Praxis. Hier gilt es u. a., die folgenden Fragen zu beantworten: • Wie viele Mitarbeiter hat die Praxis? Welche Funktion nehmen sie wahr? • Welche Arbeitszeiten und Gehaltseinstufungen sind vereinbart? • Existiert ein internes Qualitätsmanagement? • Welche weiteren medizinischen Einrichtungen gibt es außer der Praxis im Haus? • Wie viele Zahnarztpraxen sind in unmittelbarer Umgebung? • Welche Attraktivität hat der Stadtteil, in dem die Praxis liegt? Ganz bedeutsam für den ideellen Wert einer Praxis ist natürlich die Patientenkartei. Immerhin bleiben Untersuchungen zufolge zwischen 60 und 80 Prozent der Patienten ihrer Praxis auch nach einem Wechsel des Inhabers treu. Insofern entscheidet die Zusammensetzung des Patientenstammes, d. h. die Gliederung der GKV-Patienten nach Kassenarten, der Anteil an Privatpatienten, die Altersstruktur und die Häufigkeit der Zahnarztbesuche ganz wesentlich darüber, wie viel ein potenzieller Interessent für die Praxis bereit ist zu zahlen. Beim ideellen Wert geht es somit im weitesten Sinne um das Vertrauenskapital, das sich der Zahnarzt im Laufe der Jahre erarbeitet und durch das er sich einen Namen gemacht hat. Mit anderen Worten: Es geht um seinen Ruf und das Image der Praxis. Die Berechnung eines ideellen Wertes gestaltet sich schwierig, da viele Kriterien aus- schließlich qualitativ sind und sich nicht quantifizieren lassen. „Eine Praxisbewertung ist zu einem guten Teil auch immer eine subjektive Einschätzung“, so Andre Müller. Hier hilft ein Vergleich mit anderen Praxen, die zur Veräußerung stehen und für die ein Kaufpreis gebildet bzw. bereits realisiert wurde. Grundsätzlich gilt: Es gibt nicht die Durchschnittspraxis. So existieren keine gesetzlichen Bestimmungen zur Berechnung eines Praxiswertes. Im § 103 Abs. 4 SGB V wird lediglich von einem „Verkehrswert“ gesprochen. Vielmehr hat jede Praxis ihre individuellen Besonderhei- ten, die bei einem Bewertungsverfahren zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus können der Wert einer Praxis und der später dann tatsächlich erzielte Verkaufspreis durchaus unterschiedlich ausfallen. Das hängt u. a. davon ab, wie viele Praxen

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