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Premiumpartner2012

148 Zeit der Regeneration Schicht II: Zusatzversorgung Die zweite Schicht der Altersvorsorge, auch Riester-Rente genannt, ist ein schönes Geschenk vom Staat – hauptsächlich, aber nicht nur für die Angestellten der Zahnarztpraxis. Sie kann auch ein schönes Geschenk vom Staat für den Praxisinhaber sein, falls er/sie verheiratet ist. Zahlt der Ehepartner Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder ist er Beamter, dann kann der Praxisinhaber zusammen mit dem Ehepartner bis zu 26.000 Euro an staat- lichen Zulagen und Steuervorteilen kassieren. Voraussetzung ist: Der Ehepartner hat einen Riester-Vertrag (oder schließt einen ab), dann erhält der Praxisinhaber als mittelbar Riester- Fähiger auch die vollen staatlichen Zulagen, wenn eine eigene Riester-Rente abgeschlossen wird. Und wie sieht die Rechnung bei dieser Zusatzversorgung für den Zahnarzt aus?Was muss er einzahlten und was sollte er einzahlen? Der Mindestsparbeitrag des förderberechtigten Ehepartners beträgt 4 Prozent des Vorjahres-Bruttoeinkommens. Davon wird die staatliche Grundzulage für beide Ehegatten, das sind 154 Euro, abgezogen. Bei Kindern wird zusätzlich die Kinderzulage in Höhe von 185 Euro pro Kind (nach 2008 Geborene = 300 Euro) berück- sichtigt. Was dann unter dem Strich herauskommt, ist der„Mindesteigenbeitrag“. Die Zusatzvorsorge der zweiten Schicht zielt allerdings auf die betriebliche Altersvorsorge für die Praxisangestellten und damit auch ggf. für mitarbeitende Ehegatten. DieTarifparteien der niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte (AAA bzw. AAZ) und der Verband medizinischer Fach- berufe e.V. empfehlen den Zahnärzten die Anlage der Beiträge für die betriebliche Alters- vorsorge in die „GesundheitsRente“. Diese speziell für die Gesundheitsberufe entwickelte Vorsorgelösung geht auf eine Initiative der Tarifparteien zurück und wurde unter Feder- führung der Deutschen Ärzteversicherung mit der Deutschen Apotheker- und Ärztebank und der Pro bAV Pensionskasse entwickelt. Die Tarifparteien sehen die „GesundheitsRente“ als einen Beitrag zur Verminderung der Altersarmut von medizinischen und zahnärztlichen Fachangestellten. Seit dem 1. Juli 2011 gelten die neuen „Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung“ für das Personal in Arzt- und Zahnarztpraxen. Die Tarifpartner Tipp: Steuerlich optimal ist es, den Höchstbeitrag von 2.100 Euro zu zahlen, da hierbei der Steuervorteil am größten ist. Doch dies ist individuell genau zu prüfen.

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